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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Art 23 Artikel 23 Grundgesetz (GG) (Europäische Union – Fassung ab 1992) (1) Zur
Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz
der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.
Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche
Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3. (1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das
Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3
Satz 1 zugelassen werden. (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. (3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung
berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz. (4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden
innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. (5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder
soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden
oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu
wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. (6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der
Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. (7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Begriff Supranationalität (von lateinisch supra, „über“, und natio, „Volk“ bzw. „Staat
“), seltener das Synonym Überstaatlichkeit, kennzeichnet eine Ebene über der Nation oder über dem Nationalstaat. Supranationalität ist insbesondere ein Begriff des Völkerrechts
und der Politikwissenschaft, genauer der Lehre der internationalen Beziehungen
. Sie bedeutet eine Verlagerung
rechtlicher Zuständigkeiten von der nationalstaatlichen auf eine höher stehende Ebene, die auch als überstaatliche Organisation
bezeichnet wird. Eine solche Ebene oder Organisation kann auch dann verbindliche Beschlüsse fassen, wenn nicht alle Mitglieder zustimmen. Die Alternative zur Kooperation von Staaten in Form supranationaler Organisationen ist das Zusammenwirken von Staaten nach dem Prinzip des
Intergouvernementalismus: Es sieht nur
eine zwischenstaatliche Kooperation der Regierungen vor, ohne sie inhaltlich und räumlich zu vertiefen und zu institutionalisieren. Ich kann dazu nur sagen. Der N.W.O Vorbereiter
“lässt Grüßen” Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Art 24 (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. (1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse
und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen. (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des
Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern
der Welt herbeiführen und sichern. (3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
. Dagegen steht diese Gesetzgebung, durch die dies Änderung
des Art. 23, als unleugbarer Hochverrat ausweist.Kein Artikel oder Paragrafen des alten Deutschen Grundgesetz vor 1990 gibt einen Deutschen Politiker eine Handelsvollmacht oder Bevollmächtigung über eine
deutsche Staats souveräne Abgabe an einer fremden Staatsmacht oder Bündnisse an. In Gegenteil, das alte, deutsche Grundgesetz bis anno 1990 weist jeglicher Art dieser Handlung, selbst eine Planung schon alleine
als Landeshochverrat aus. Da im Jahre 1990 bis 1991 der Art. §23 nicht mehr existierte, kann niemals nachträglich eine Handelsvollmacht oder Bevollmächtigung für eine Staatsverwaltung für die BRD
aus sich heraus bestehen. Mit der privat haftenden, niemals mehr aus sich heraus
mit einer International geltenden staatlichen Kompetenz ausgestatteten BRD GmbH kann kein gültige Grundgesetzänderung mehr vollzogen werden.
Das ist Juristisch, Moralisch und Völkerrechtlich UNMÖGLICH. Hochverrat Eine Straftat, bei der der Täter «es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern», d.h. also praktisch einen Umsturz (eine Revolution)
herbeizuführen. Der Hochverrat wird mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, mindestens aber mit einer solchen von zehn Jahren bestraft (§81 StGB). Richtet sich der Umsturzversuch gegen ein Bundesland oder dessen
Verfassung, so kann eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren verhängt werden (§82 StGB). Bereits die Vorbereitung eines «hochverräterischen Unternehmens», also eine Verschwörung, ist strafbar (§83 StGB).
Wer es unternimmt, mit Gewalt od. Drohung mit Gewalt 1) den Bestand der BRD zu beeinträchtigen; 2) die auf dem Grundgesetz der BRD beruhende verfassungsmässige Ordnung zu ändern; 3) das Gebiet eines Landes ganz od. zum Teil einem anderen Land der BRD
einzuverleiben od. einen Teil eines anderen Landes von diesem abzutrennen od. 4) die auf der Verfassung eines anderen Landes beruhende verfassungsmässige Ordnung zu ändern, wird wegen H.s, in den beiden erstgenannten Fällen mit Freiheitsstrafe nicht
unter 10 Jahren od. mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen 3) u. 4) mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft; in minderschweren Fällen kann die Freiheitsstrafe ermässigt werden (§§ 81, 82 StGB).
Auch Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens ist strafbar (§ 83 StGB; gegen BRD gerichtet: 1 bis 10 Jahre, minder schwere Fälle 1 bis 5 Jahre; gegen ein Land gerichtet: 3 Mon. bis 5 Jahre). Gibt der Täter
freiwillig die weitere Tatausführung auf u. wendet er die Gefahr, dass andere das Unternehmen ausführen, ab od. mindert er diese Gefahr wesentlich od. verhindert er freiwillig die Vollendung der Tat, so kann das Gericht
die Strafe mildern od. sogar von Strafe absehen (§ 83 a StGB = tätige Reue). Siehe auch: Landesverrat, Friedensverrat, Guerilla. Wer es
unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz beruhende verfassungsmässige Ordnung zu ändern, wird nach § 81 StGB wegen H. gegen den Bund mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren (in minder schweren Fällen 1 bis 10 Jahre)
bestraft. Nach § 82 StGB begeht H. gegen ein Land, wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt das Territorium eines Bundeslandes zu beeinträchtigen oder die auf der Landesverfassung beruhende
verfassungsmässige Ordnung zu ändern; die Freiheitsstrafe beträgt 1 bis 10 Jahre, in minder schweren Fällen 6 Monate bis zu 5 Jahren. Bei diesen sog. Unternehmensdelikten ist der Versuch der Vollendung gleichgestellt (§
11 I Ziff. 6 StGB). § 83 StGB bedroht darüber hinaus bereits die blosse Vorbereitungshandlung mit Strafe. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht für den Fall tätiger Reue die Strafe mildern oder von einer
Bestrafung absehen (§ 83 a StGB). Grundgesetz Artikel 23 alte Fassung – neue Fassung:
Artikel 23 Grundgesetz (GG) (Geltungsbereich) – Fassung bis 3. Oktober 1990:
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern.
In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
Dieser Satz sagt eindeutig
aus, das der Art. §23 niemals hätte gelöscht werden dürfen, sondern die Länder der ehemaligen DDR in Art. 23 mit eingetragen gehörte.Und das die nachträgliche Änderung des Art. 23 mit völlig neuen
Sinn und Text absolut gegen das alte, bis 1990 bestehende Grundgesetz verstößt und somit nichtig, ungültig ist. Und alle beteiligten an der Änderung des Art §23 Hochverrat ausübten.
Artikel 23 — 3. Oktober 1990 bis 1992 — (aufgehoben)
Ergebnis / Fazit: Das Grundgesetz wurde unwirksam gemacht. Jedes Gesetz braucht für seine
Wirksamkeit einen Geltungsbereich. Durch die Aufhebung des Artikel 23 GG wurde das Grundgesetz juristisch gesehen unwirksam, weil für die Wirksamkeit der Geltungsbereich fehlt.
Das
Bundesverfassungsgericht hat einmal festgestellt, dass Urteile, die außerhalb des Geltungsbereichs des Art. 23 GG gefällt wurden, absolut ungültig sind.
Artikel 23 GG wurde überdeckt.
Üblich ist in der Gesetzgebung, dass bei aufgehobenen Paragraphen ein “(entfallen)” oder “(aufgehoben)” gesetzt wird und neue Paragraphen mit neuer Nummer angefügt werden, gegebenfalls mit angehängten Kleinbuchstaben.
Mit dem Europa-Artikel wird der alte Artikel 23 “überdeckt”, wer eine neue Version des Grundgesetzes in Händen hält, findet keinen Hinweis auf den aufgehobenen Artikel 23.
Widersprüchlichkeit des Grundgesetzes:
Das Kuriose an der Aufhebung des Artikels 23 im Grundgesetz ist, dass nun Artikel 144 Absatz 2 GG explizit Bezug auf einen nicht mehr existenten Artikel nimmt:
Artikel 144 (2) Soweit die Anwendung dieses
Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den
Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
Verwirrung bezüglich des Einigungsvertrages: Die Sache mit dem Artikels 23 hat es wirklich in sich. Wer sich kritisch damit beschäftigt,
wird für gewöhnlich in die rechtsextreme Ecke gestellt und wahlweise ein Verschwörungstheoretiker oder Reichsbürger genannt. Um die Verwirrung bezüglich des Einigungsvertrages anschaulich zu machen folgt nachstehend
ein Auszug einer der WikiMANNia-Redaktion unbekannten Webseite:
“Einigungsvertrag” vor, der am 28. September 1990 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Dort heißt es im Kapitel 1 “Wirkung des Beitritts”:
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des
Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland…”
“Verfassungsgesetz zur
Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik” vor, veröffentlicht im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik am 14. August 1990. Dort heißt es unter Punkt 1:
Mit Wirkung vom 14. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet: Mecklenburg Vorpommern durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin…”
Auszug des Grundgesetzes vom Oktober 1990 vor. Dort heißt es unter Artikel 23 “aufgehoben”.
Der Artikel 23 des Grundgesetzes, auf den sich der Einigungsvertrag bezieht, existierte zu dem fraglichen
Zeitpunkt gar nicht. Er war “aufgehoben”.
In dem aufgehobenen Artikel war der Geltungsbereich des Grundgesetzes benannt, wie man unschwer erkennen kann:
Art. 23 GG: “Dieses Grundgesetz gilt zunächst im
Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern…”
Holger Fröhner beschreibt in seinem Buch “Die Jahrhundertlüge” die rechtlichen Folgen dieser Streichung:
Nachweislich ist seit der Streichung des Artikel 23 a F. am 31. August 1990, dem Tag der
Unterzeichnung des “Einigungsvertrages”, nicht mehr existent gewesen, da er am 17.07.1990 gestrichen wurde. Damit kann der Paragraph 1 des “Einigungsvertrages” (Beitritt gemäß Art. 23 a.F. “GG”) wohl kaum umsetzbar
gewesen sein. Das “Grundgesetz”, das seinerseits ebenfalls nie ratifiziert worden ist (!) und nur durch “faktische Unterwerfung” eine Art Gewohnheitsrecht in der “BRD” wurde (vgl. Prof. Dr. Carlo Schmid in seiner
Rede im Parlamentarischen Rat vom 8. September 1948), kann aber als “Ersatzverfassung” nicht auf eine selbst ausdrücklich vorgenommene räumliche Definition seines Geltungsbereichs (wie im alten Art. 23) verzichten. Als
ranghöchstes Recht hat es diese grundlegenden Bestimmungen selbst zu treffen! Dies ist derzeit nicht mehr der Fall und somit ist die vermeintliche “BRD” nur noch eine nichtstaatliche Organisation.
Der letzte Satz
ist eine persönliche Wertung des Herrn Fröhner. Es soll jedoch erlaubt sein, auf den merkwürdigen Umstand hinzuweisen, wie hier in einem Bereich von so herausragender Bedeutung für die gesamte Nation dermaßen
“gepfuscht” wurde, wo doch andererseits in diesem Land einfache Falschparker und Geschwindigkeitsübertreter gnadenlos verfolgt werden. Die Argumentationskeule “Reichsbürger” liegt hier nur knapp unterhalb der Keule
“Holocaustleugner”. Auch ist die Vehemenz und Aggressivität der Abwehrreaktion außergewöhnlich übertrieben. Wenn es jedoch um Kritik an China, Russland oder den Iran geht, ist man gar nicht so pingelig.
Wikipedia schreibt in seinem Artikel Ländereinführungsgesetz:
“Ursprünglich sollte das Gesetz erst am 14. Oktober in Kraft treten, dieser Termin wurde jedoch durch den Einigungsvertrag auf den 3. Oktober 1990 und
damit das Datum der Wiedervereinigung vorgezogen.”
Für gewöhnlich ist das Vordatieren von Verträgen, Berechtigungen oder amtlichen Dokumenten als Urkundenfälschung zu bewerten. Man kann nicht mal so eben einen
Versicherungsvertrag vordatieren, weil einem das Haus einen Tag vor Inkrafttreten des Versicherungsschutzes abbrennt. Für Politiker hingegen scheint es kein Problem zu sein, dem Volk, mithin der eigentliche Souverän in
einer Demokratie, das Fell über die Ohren zu ziehen.
.Zusatzinfo teilweise entnommen aus
http://www.deme.info/grundgesetz-artikel-23-alte-fassung-neue-fassung |